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Dokument-ID: 183676
§ 167. Wochengeld beim Tod der Wöchnerin
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 167. Wochengeld beim Tod der Wöchnerin
(BGBl. Nr. 588/1981, Art. II Z 12 lit. a) – 1.1.1982
idF BGBl. Nr. 189/1955 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1956
Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Dauer des Bezuges des Wochengeldes, so ist dieses bis zum Ablauf der gesetzlichen Höchstdauer an denjenigen weiterzuzahlen, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. (BGBl. Nr. 588/1981, Art. II Z 12 lit. b) – 1.1.1982.
(BGBl. Nr. 6/1968, Art. I Z 52) – 1.1.1969.