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Dokument-ID: 183677
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 168. Aufwendungen für das Wochengeld
idF BGBl. I Nr. 64/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2022
Die Aufwendungen für das Wochengeld (§ 162) und das Sonderwochengeld (§ 163) sind unbeschadet des aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds zu leistenden Ersatzes von den Trägern der Krankenversicherung zu 30 vH zu tragen.
(BGBl. I Nr. 64/2024)