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Dokument-ID: 869682
Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Artikel II
idF BGBl. Nr. 111/1979 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1979
(Anm.: Aus BGBl. Nr. 111/1979, zu § 1, BGBl. Nr. 22/1970.)
Der Bundesminister für soziale Verwaltung ist ermächtigt, Dienstgebern, die gemäß Art. I Z 1 (§ 1 Abs. 1 zweiter Satz) privilegiert sind, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig vorgeschriebenen und noch nicht gezahlten Ausgleichstaxen (§ 9 Abs. 2) nachzulassen.