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Vorschrift
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
idF BGBl. Nr. 614/1987 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1987
(Anm.: Aus BGBl. Nr. 614/1987, zu § 22a Abs. 6, BGBl. Nr. 22/1970.)
(Anm.: Abs. 1 betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bzw. das Heeresversorgungsgesetz.)
(Anm.: Abs. 2 und 3 betrifft das Heeresversorgungsgesetz.)
(Anm.: Abs. 4 betrifft das Opferfürsorgegesetz bzw. das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957.)
(Anm.: Abs. 5 betrifft das Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen.)
(6) Art. V gilt auch für die Funktionsperiode der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gewählten Invalidenvertrauenspersonen (Stellvertreter). Art. III Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 394/1986, mit dem das Arbeitsverfassungsgesetz geändert wird, ist sinngemäß anzuwenden.