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Journalistengesetz (JournG)
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Abschnitt 1 § 1. - § 15.
Angestellte Journalisten -
Abschnitt 2 § 16. - § 23.
Ständige freie Mitarbeiter- § 16.
- § 17. Abschluß von Gesamtverträgen für ständige freie Mitarbeiter
- § 18. Geltungsbereich und Gesamtverträge
- § 19. Rechtswirkungen der Gesamtverträge
- § 20. Hinterlegung und Kundmachung von Gesamtverträgen
- § 21. Abänderung und Verlängerung von Gesamtverträgen
- § 22. Geltungsdauer und Verlängerung von Gesamtverträgen
- § 23. Nachwirkung
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Abschnitt 3 § 24.
Inkrafttreten und Vollziehung