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Dokument-ID: 677815
Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 683. Schlussbestimmung zu Art. 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014
idF BGBl. I Nr. 40/2014 | Datum des Inkrafttretens 13.06.2014
§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. j in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(BGBl. I Nr. 40/2014)