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Vorschrift
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
§ 684. Schlussbestimmungen zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014
idF BGBl. I Nr. 46/2014 | Datum des Inkrafttretens 10.07.2014
(1) Die §§ 31 Abs. 3 Z 9, 460b Abs. 1 und 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(2) § 669 Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(3) § 460c zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 ist auf BezieherInnen von Leistungen, für die nach dem Pensionsrecht der Dienstordnungen keine kollektivvertragliche Pensionseinkommensgrenze gilt, so anzuwenden, dass an die Stelle der Prozentsätze von 50 % und 80 % die Prozentsätze von 35 % und 70 % sowie an die Stelle der Prozentsätze von 3,3 %, 4,5 % und 9,0 % die Prozentsätze von 3,5 %, 5,0 % und 10 % treten.
(BGBl. I Nr. 46/2014)